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Josephinische Landaufnahme (1775-1777)
der Gemeinde Michaelnbach

mit der von 1809 bis 1816 gültigen bayrischen Grenze

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Die bayrische Grenze durch Michaelnbach

Nach der österreichischen Niederlage von Wagram gegen die Franzosen musste Österreich laut den am 14. 10. 1809 geschlossenen "Frieden von Schönbrunn" die 1805 erfolgte Abtretung von Tirol und Vorarlberg an Bayern bestätigen und Salzburg, Berchtesgaden, das Innviertel und einen Teil des Hausruckviertels an Bayern abtreten und sich den Wirtschaftssanktionen gegen die Briten anschließen.

Auf Anordnung Josephs II. wurden erstmals Grund und Boden der Monarchie vermessen und kategorisiert. Von langer Dauer war das neue Steuersystem allerdings nicht. Bereits Maria Theresia hatte die steuerliche Begünstigung des obrigkeitlichen Bodenbesitzes eingeschränkt – damit mussten auch Adel und Kirche Steuern bezahlen. Als Grundlage der Bemessung diente die theresianische Steuerfassion, die in den Kronländern sehr unterschiedlich gehandhabt wurde.

Joseph II. strebte eine einheitliche Besteuerung in der gesamten Monarchie an. Die Steuern sollte nach den Erträgen der Grundstücke bemessen werden (Ertrag aus Ackerbau, Viehzucht, Fischzucht oder Wald). Dafür mussten die Grundstücke vermessen und katalogisiert werden. Der daraus entstandene josephinische Kataster (Grundbuch) war die erste einheitliche Aufzeichnung aller Grundstücke in der Monarchie.
Für die Vermessung waren Dorfrichter und Geschworene zuständig und eigens dafür beigestellte Offiziere überwachten dies. Die Grundbesitzer, die beim der Vermessung und Ertragsschätzung anwesend sein sollten, mussten Angaben machen, um auf die tatsächlichen Erträge schließen zu können. Die Grundherren fühlten sich folgedessen in ihren Rechten beschnitten und entmachtet, weil nicht mehr sie die Steuern von der Bevölkerung festsetzten und einhoben, sondern die dem Monarchen unterstehenden Kreisämter. Beim Nachfolger Joseph's II - Leopold II. fanden die Gegner des josephinischen Steuerkatasters ein offenes Ohr und dieser schaffte 1790 zur Freude der adeligen und kirchlichen Grundherren die Steuer- und Urbarialregulierung seines Vorgängers nach einem halben Jahr wieder ab. Der nachfolgende, heutige noch gültige österreichische Grundsteuerkataster ging aus dem Franziszeischen Kataster hervor.