Das Schaunberger Urbarbuch – anno 1371

Schaunberger Urbar
Schaunberger Urbar

Graf Ulrich und Graf Heinrich von Schaunberg gaben im Jahre 1371 eine Zusammenstellung ihrer Einkünfte in Auftrag. Dieses Werk ist bis heute als das Schaunberger Urbarbuch erhalten geblieben. Auf den 250 handschriftlich verfassten Seiten befinden sich in Herrschaftsgebiete unterteilt auch Güter der heutigen Gemeinde Michaelnbach welchen das Vogtrecht der Schaunberger auferlegt war. Dafür hatten sie Abgaben direkt an diese abzuliefern hatten.
Der Grafschaften als Vertretung des Landesherrn hatte in erster Linie Soldaten, Pferde, Fahrzeuge sowie Verpflegung für die Landesverteidigung zu stellen und im Kriegsfall zu führen. Die Besitzer der freien Eigen unterlagen dem Heerbann, der Verpflichtung zum Kriegsdienst, hatten für die eigene Bewaffnung und Verpflegung zu sorgen und im Ernstfall Land und Leute zu beschützen. Die Unfreien od. Hörigen hingegen waren vom Kriegsdienst befreit hatten dafür jedoch sehr hohe Abgaben zu leisten. Mit diesen Einkünften verstärkte der Graf das Heer durch Söldner.

Der Vogt hatte den Vorsitz im Landgericht und musste als höchster Beamter in seinem Gebiet Verwaltungs- und Regierungsaufgaben erledigen. Das Vogteirecht machte ihn zum Richter für schwerere Vergehen (Hohe Gerichtsbarkeit) und er hatte das Recht Todesstrafen zu verhängen.

Die Grafschaft und Herrschaft Schaunberg hatte als direktes Reichslehen eine gewisse Sonderstellung.
Das Vogtrecht war ebenfalls ein Lehen das die Schaunberger über weite Teile Oberösterreichs inne hatten. Als Entschädigung für ihre Aufwendungen stand ihnen die Vogtsteuer in Form von Geld und Naturalien zu. Aber auch ein Vogt war verpflichtet Teile dieses Einkommens als Steuer abzuführen. Einige Eigen im Schaunberger Urbar welche in unserem Gemeindegebiet liegen werden als freie Eigen bezeichnet. Es könnte sich dabei um eine Burgrechts-Leihe, d.h. eine freie Erbzinsleihe gehandelt haben. Eine Liegenschaften wurde dabei vom Leihegeber dem Leihenehmer und seinen Nachkommen ohne zeitliche Beschränkung übertragen, ohne dass es zu einer persönlichen Abhängigkeit des Leihenehmers gekommen wäre („freie“ bzw. „Erb“-Leihe). Davon unbenommen waren Abgaben für das Vogtrecht an die Schaunberger zu leisten.

Auszüge aus dem Schaunberger Urbar

Hinweis:
Die im Urbar verwendete abgekürzte Schreibweise war im Mittelalter üblich um beim Schreiben Platz und Zeit zu sparen. Die Schreiber benutzen Kürzungen um Texte übersichtlicher und besser lesbar zu machen oder um bestimmte Layoutvorstellungen zu erreichen.Am häufigsten im Schaunberger Urbar ist die Abkürzungen durch Abbrechen zu finden wobei die fehlenden Buchstaben durch einen einfachen oder doppelten Strich über dem letzten Zeichen angedeutet werden. Eine weitere gängige Abkürzung steht für die Silbe ‚per‘. Ein P mit Querstrich am Schaft macht aus Lempn = Lempern. Im ‚Lexicon Abbreviaturarum‘ finden sich für Interessierte die im Mittelalter verwendeten Kürzel.
Erklärung der Begriffe:

ze voyt recht – für das Vogtrecht

Die im Landgericht Erlach und Gemeindegebiet Michaelnbach liegenden Eigen in diesem Urbar werden als freie Eigen bezeichnet. Obwohl es in dieser Zeit noch viele freie Eigen gab, Güter welche keinem Grundherrn unterstanden und keinen Zehent abzuliefern hatten kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Es ist durchaus möglich dass von diesen Liegenschaften an einen Grundherrn gesondert Abgaben zu leisten waren. Vogtrecht und Grundherrschaft können durchaus auseinander fallen, da ersteres ein verliehenes Recht über ein Gebiet ist und Grundbesitz einzeln verkauft od. gestiftet werden konnte. Die Abgaben für das Vogtrecht waren im Gegensatz zu den Abgaben an die Grundherrschaft, den Zehent, relativ gering.

ze antvang – zum Anfang – auch Anlait genannt – Gegenteil = Ablait

Die Bezeichnung antvang oder auch antfang ist nur bei den Schaunbergern in Gebrauch. Allgemein übliche Bezeichnung ist Anlait, eine einmalige Abgabe die vor Besitzantritt abzuliefern ist und bis heute als Grunderwerbssteuer weiter existiert. Im Regelfall war dies ein Füfzigstel des übergebenen Wertes. Ein strohgedecktes Bauernhaus aus Holz in der Größe einer Hube repräsentierte in dieser Zeit einen Wert von ca. 1000 Phennig davon ein 50stel = 20 Phennig, daher lässt die Höhe der Abgabe auch Rückschlüsse auf den Wert oder die Grösse der betreffenden Eigen zu. Aus einer Abhandlung über das Anlait-Recht aus dem Jahre 1721 geht hervor, dass diese Steuer allen erbbaren Güter auferlegt war. Die vom Grundherrn vergebenen Lehengüter hingegen waren für den Hörigen bzw. den Lehennehmer nicht mit dieser Abgabe belegt, das sie im Eigentum des Grundherrn verblieben und dieser für seinen Gesamtbesitz abgabenpflichtig war. Dafür hatten diese unfreien Bauern jährliche Abgaben in Form des Zehent zu leisten.

An dieser Stelle sei jedoch noch anzumerken, dass sich in dieser Zeit sehr viele freie Bauern in die Abhängigkeit der Grafen oder Klöster begeben haben und die jährliche Zehentlast auf sich nahmen, nur um dem Kriegsdienst mit allen seinen Folgen zu entkommen.

Das Lehner-Amt im Erlacher Landgericht

Das sind di Aygen in dez Lehner Ampt di auch gehörent in daz vorgenante gericht in dem Erleich und was mein vorgenannnte Herren forderung auf denselben Aygen habent – ze voyt recht von habern – von Lempern – von huenern – ze antvang die pfenninge und andere dinch

Das sind die Eigen im Lehner-Amt die auch zum Landgericht Erlach gehören – und was meinen vorgenannten Herren Forderungen auf denselben Eigen sind. Für das Vogtrecht – an Hafer, -von Lämmer, – von Hühnern und zum Antvang (Anfang oder Besitzerwechsel – Hofübernahme) die Pfennige und andere Dienste.

 

Die Gemeinde Michaelnbach betreffende Auszüge aus dem Schaunberger Urbarbuch: