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Die Entstehung der Katastralgemeinden

Mit der Einführung der fränkischen Gauverfassung um 780 setzte der König als oberster Landherr und Richter innerhalb der vorhandenen Gaue Grafen als seine Stellvertreter ein. Dort übten sie unter anderem die hohe Gerichtsbarkeit aus, das Gaugericht. Diese Gaugebiete hatten ca. vier Jahrhunderte Bestand und wurden dann im 12. Jahrhundert in zahlreiche Grafschaften aufgelöst. Auch die Landgerichte gingen aus diesen Gaugerichten hervor, denn der Gerichtsherr war nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, Teile seiner Gerichtsbarkeit als Afterlehen abzugeben; entweder als ein kleineres Gebiet oder mit geringerer Befugnis. Auf diese Weise entstanden aus den ehemaligen Gauen kleinere Landgerichte die einem Gerichtsherrn unmittelbar oder als Lehensherrn unterstellt waren.
Es kann angenommen werden, dass auch die Landgerichte unserer Gegend, Peuerbach, Erlach, Starhemberg oder Tegernbach Teile des ehemaligen Attergau sind der von den Schaunbergern dominiert war. Die hohe Gerichtsbarkeit, das Blutgericht (ein Gericht, das die Todesstrafe aussprechen konnte ) verblieb bis 1559 bei den Schaunbergern.  Die niedrige Gerichtsbarkeit hingegen war den herrschaftlichen Landgerichten überlassen.
Die Schaffung der Katastralgemeinden geht auf Josef II. zurück. Er plante eine Erfassung der Verzeichnisse über Besitzrechte der Grundherrschaften und der daraus zu erbringende Leistungen der Grunduntertanen bei der die Abgaben nach der Größe und Ertragfähigkeit des bäuerlichen wie auch herrschaftlichen Grundbesitzes bemessen werden sollten. Organisatorische Basis des neuen Steuersystems bildeten Steuergemeinden.
Die Steuergemeinden wurden in ihren Grenzen primär topographisch d.h. nach Bächen, Wäldern oder Feldrainen gezogen. Aus den so entstanden Katastralgemeinden wurden 1848/49 die Ortsgemeinden geschaffen. Die Katastralgemeinden Haus, Michaelnbach und Grub bilden seither die Ortsgemeinde Michaelnbach
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