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Bescheid

Und weil dann Hohenfelder vom Freigeld wegen des Todtfall nicht fallen wollen, ist über die zerstoßne gütige Unterhandlung damaln dieser Punkt zur rechtlichen Ausführung gewiesen worden, wie folgt:

Bescheid

zwischen N. und N. den Peurbach. Unterthanen Klagern eins, und dem edlen gestrengen Achazien Hohenfelder auf Aistersheim: rc. Beklagten anders theils das Freigeld vom Todtfall betreffend.

"Beede Theil sollen von 14 Tagen zu 14 Tagen in dieser Sachen hauptfachlich gegen einander jeder Theil mit 2 Schriften verfahren und dabei alle nothdürftige Behelf fürbringen und darüber gerichtlicher Erkanntnuß erwarten. 29. Januarii änno 1598."

"Darüber dann die Unterthanen so wohl auch Hohenfelber abgeschieden und sie die Unterthanen als klagender Theil hierüber Bedacht auch weitern Tag und Stund begehrt, der ihn dann auf den 11. Febr. verwilligt worden."

"Am 11. Februarii ejustem Anni (desselben Jahres) hernach sein obangeregte Ausschüß neben ihrer Obrigkeit wieder für die Hrn. Commissarien erschienen, und sie die Unterthanen ein Schrift so bein Actis A liegt, überreicht, und benebens fürbracht: obwohl ein Bscheid zwischen ihnen und ihrer Obrigkeit des Freigelds vom Todtfall halber ergangen, vermög dessen sie zu rechtlicher Ausführung gewiesen; — weilen sie aber dergleichen nicht statthaft, wollten sie bitten, zwischen ihnen ein guts Mittel zu machen, und die Güt zu treffen."

"Hieraufist über H. Hohenfelders Begehren obbemeldte eingelegte Schrift abgelesen worden. Und so sich dann daraus befnnden , daß sie zuwider ihrer vorbeschehenen Erklärung sich aller Reichung des Freigelds verweigern; auch ihr Obrigkeit dahin angeben, als wann sie dieselben in Zeit ihrer Jnhabung noch nie ins Glübd genommen."

"Darüber dann Hohenfelder bei den Commissarien angegemeldt, daß ihm mit sonderer Verwunderung fremd fall, daß sie ohne Abscheuch mit dem fürkommen, als wann sie ihm nicht angelübdt, da sie doch bei ihrem Gewissen sagen müssen, daß ihm der Gehorsambrief auf sie noch zu Antretung der Herrschaft ertheilt worden; wie dann auch die Amtleut an ihrer Statt, das dann wohl mehr im Land geschehe, und also gebräuchig seye, insonderheit wo in Herrschaften viel Unterthanen seyen, die Pflicht geleist. Darüber hätten sie ihn für ihren Herren erkannt, und als oft es die Nothdurft erfordert, bei ihn um Schutz angesucht, auch Bscheid in allen fürfallenden Sachen von ihm genommen. War er nun in einem ihnen gut genug gewest, sollen sie auch im übrigen wegen des Gehorsams und der Herrenforderung für ihr Obrigkeit erkennen; auch gebeten, sie dahin zu weifen."

"Und weil dann die Hrn. Commissarien diefer Leut wandelbares Gemüth aus ihren widerwärtigen Reden wahrgenommen, ist ihnen dieß verwiesen, und sie, daß dieselben einsmals peremptorie et definitive (kategorisch und endgültig) erklären, und zur Gut wenden lassen sollen, da sie je der Ausführung nicht nachsetzen wollen. Darzue man ihnen auch bis auf folgenden Tag Bedacht gelassen, angemahnt worden."

"Hierauf sie dann erschienen, und sich zwar im Namen ihrer Principaln und für sich selbst erklärt, das Freigeld im Todtfall und Käufen gegen Aufhebung des Freigelds aus der Obrigkeit von allen und jeden Gütern zu reichen; doch dergestallt verwilligt, daß die Schulden abgezogen werden sollen. Weilen aber für nützlicher und besser gehalten worden, da nemlichen sie allein von dem liegenden halben gefallnen Gut das Freigeld im Todtfall reichen und da entgegen die Fahrnuß unverfreit bleiben möchte; ist dießfalls die Güt gepflegt, und hat sich Hohenfelder bewilligt, ihnen die Fahrnuß im Todtfall außer Silbergeschmeid und verbrieften Schulden, unverfreit zu lassen. Darauf dann von Artikel zu Artikel folgender Vertrag, doch auf Ratification ihrer kais. Majestät mit beederseits gutem Wissen und Willen abgeredt, gehandelt und beschlossen."


Vertrags - Artikel.

"Wann ein Eheperson, es sei Mann oder Weib stirbt, soll das ganz Gut liegund und fahrund inventirt und geschätzt und alsdann von dem halben liegunden gefallenen Gut das Freigeld 10fl, von 100fl. durch die Unterthanen bezahlt werden; doch die ganz Fahrnuß (ausgenommen Silbergeschirr und verbriefte Schulden) unverfreit verbleiben."

Freigeld von Käufen.

"Von Käufen soll im Liegunden und Fahrunden, ausgenommen derjenigen Stuck in der Fahrnuß, so in der kais. vom 8. May nächst verschienen 1597 Jahrs ergangenen Resolution begriffen, und unverfreit verbleiben sollen, -das Freigeld je 1fl. von 10fl. gereicht werden."

Freigeld aus der Obrigkeit.

"Von allen Gütern liegenden und fahrenden, wie die Namen haben, so aus der Obrigkeit gebracht werden, hat der Herr Hohenfelder das Freigeld gutwillig fallen lassen, und ist also hiemit aufgehebt, und sollen die Unterthanen hiefür keines zu geben schuldig seyn."

Zehrungen.

"Hochzeithaltungen, Versprechen und andern Zehrungen, so bei den Handlungen die Unterthanen etwo fürnehmen möchten, sollen diejenigen, so auf ein Meil oder innerhalb der Obrigkeit Residenz gesessen, bei der Hoftafern zu thun schuldig seyn; doch wider ihren Willen unnöthig zu zehren nicht gedrungen seyn. Die andern Unterthanen aber, so weiter dann ein Meil Wegs entsessen, ihrem Gefallen nach zu zehren befugt seyn."

Inventur und andere Zehrungen.

"Sollen die Unterthanen durch die Pfleger und Amtleut bei den Inventuren und andern Verrichtungen mit übermäßiger Zehrung wider die Gebühr nicht beschwert werden. Da aber einige Beschwer von einem oder andern Unterthanen deßhalben fürgebracht wurde, soll die Obrigkeit solches abzustellen schuldig seyn."

Schreib-und Amtmanns-Tax.

"Sollen die Unterthanen dieselb wie von Altersher gebräuchig reichen, und keiner mit einiger Neuernug beschwert werden. Da aber ein oder anderer Unterthan hierüber angestrengt würde, solle die Obrigkeit solches abzustellen schuldig seyn. Und zum Fall ihr kais. Majestät sich in künftig einer gewissen Tax resolvieren würde, sollen beede Theil sowohl die Obrigkeit als die Unterthanen demselben nachkommen. Der Kaufthaler aber, so man dem Pfleger und Amtmann gereicht, ist aufgehebt, und sollen die Unterthanen hinfür kein mehr zu geben schuldig seyn."

Dienst und Kucheldienst.

"Sollen die Unterthanen denselben wie von Alters herkommen, ihren Erbbriefen und Urbarien gemäß zu ordentlicher Zeit unweigerlich reichen und hierinnen nicht gesteigert werden. Da sie sich aber einer leidlichen Ablösung mit ihrer Obrigkeit vergleichen können, steht ihnen solches zu thun bevor."

Robot.

"Die Unterthanen sollen 14 Tag und nit mehr, die fahrend und gehende Robot, wie die Nahmen haben, zu verrichten schuldig seyn, und hierüber weiter zu roboten nicht angestrengt werden. Da aber die Obrigkeit mit ihren Unterthanen sich eines leidlichen Robotsgeld willkürlich vergleichen kann, soll ihr solches auch bevor stehen. Doch sie von der Herrschaft mit beeden zugleich nicht beschwert werden. Zum Fall sich auch ihr kais. Mjt. in künftig eines andern resolviren würde, sollen beede Theil demselben nachzukummen verbunden seyn."

"Diejenigen Unterthanen aber, so in ihren Erbbriefen benannte Robot oder Robotgeld haben, oder deren lauter bemüßiget seyn, sollen darbei gelassen und darwieder nicht angestrengt werden."

"Sie die Unterthanen erbieten sich auch guttwillig, wann die Obrigkeit eins oder andern nothdürftiger Arbeit bei der Herrschaft über die bestimmte 14 Tag gebrauchen wollt, um dasjenig Geld, was ihnen für die Robot auf jeden Tag zu reichen gebührt, ihrer Herrschaft zu arbeiten."

"Schließlichen — weilen ihnen die Unterthanen die Robot, wie von Altersher, die 14 Tag, zu leisten bevor behalten, und nicht nach Gelegenheit ihrer habenden Zaug, sondern mit Zusetzung roboten wollen; Hr. Hohenfelder solche nach Zaug, also, wann einer ein Roß, mit ein Roß, der aber mehrer hätt', mit mehrern roboten sollt, haben wöllen; — demnach haben die k. Hrn. Comniissarien diesen Punkt auf eines ganzen Colegii Zusammenkunft abzuhandeln remittirt und steht ansetzt bei ihr k. Majestät Resolution.

Verhörgeld.

"So hievor bei der Herrschaft gebräuchig gewest, ist aufgehebt; und sollen die Unterthanen hinfür keins zu reichen schuldig seyn."

Rüststeur.

"So lang das Rüstgeld von ihrer k. Mjt. wider den Erbfeind bewilligt wird, sollen die Unterthanen wider gemeine Landtags Bewilligung und Schluß nit beschwert werden. Dabei (soll) auch denen Unterthanen zugelassen seyn, sich untereinander mit Vorwissen und in Beiseyn der Obrigkeit eines Anschlags zu vergleichen."

Vieh zu kaufen.

"Die Unterthanen, so Vieh zu (ver) kaufen Willens, sollen Inhalt der publicirten General ihr Bolleten, wie bisher gebräuchig gewest, bei der Obrigkeit um die alt Tax zu nehmen schuldig seyn, und darwider nit gesteigert werden."

Zehet betreffend.

"Solle es bei der publicirten Zehet-Ordnung verbleiben und die Unterthanen darwider nicht beschwert werden."

Inleut und Auszügler betreffend.

"Die Innleut und Auszügler, so verehlicht, solle jeder für Schutzgeld 4 ß dl; da aber ein oder der ander unbeehlicht 2 ß zu reichen und jährlich jeder zwen Tag mit der Hand zu roboten schuldig seyn."

Landsteur.

"Die Landsteur sollen die Unterthanen, wie die noch anno 1572 wegen des zugeschlagenen Wochenpfennings erhöht, noch hinfüro also reichen, und darinnen nicht gesteigert werden."

Anfeilung der Victualien.

"Die Anfeilung der Victualien (Lebensmittel) sollen diejenigen Unterthanen so auf ein Meil Wegs oder innerhalb der Obrigkeit Residenz gesessen, zu thun, und in gebührlichem Werth erfolgen zu lassen schuldig seyn. Die aber weiter entsessen, zu solcher Anfeilung nicht verbunden seyn."

Der Unterthanen Kinder betreffend.

"Die Unterthanen sollen nach Inhalt der kais. publicirten General ihre Kinder, da ihr Herrschaft dieselben gebrauchen wollt, auch ein oder der ander Unterthan dieselben nicht zu eigner Arbeit bedürfte, gegen Machung gebührlicher Besoldung auf Begehrn einzustellen schuldig seyn."

"Darüber dann beeden Theiln dieser Vertrag von Artikel zu Artikel fürgelesen, den sie auch also angenommen und mit Mund und Hand demselben nachzukommen zugesagt und versprochen. Doch alles auf Ratification und Resolution ihrer k. Mjt. angestellt."

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